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Geräte und Standorte eindeutig zuordnen. Vorhandene Inventarlisten beziehen wir nach Abstimmung ein.

DGUV V3 / V4 · München und Bayern
Wir prüfen Ihre Geräte, Anlagen und Maschinen. Sie erhalten digitale Prüfprotokolle und einen persönlichen Ansprechpartner.
Prüfprotokolle im geschützten Kundenportal abrufen und herunterladen. So funktioniert’s ↓
KI-Symbolbild · Plakette und Geräteansicht beispielhaft
Geräte und Standorte eindeutig zuordnen. Vorhandene Inventarlisten beziehen wir nach Abstimmung ein.
Geräte, Anlagen und Maschinen im vereinbarten Umfang prüfen. Ergebnisse und Mängel verständlich dokumentieren.
Freigegebene Protokolle online bereitstellen. Reparaturen und nächste Schritte persönlich mit Ihnen abstimmen.
Ihre Unterlagen an einem Ort
Nach Freigabe stehen Ihre Prüfunterlagen als PDF im geschützten Kundenkonto bereit. Sie können sie ansehen, herunterladen und für Ihre internen Nachweise verwenden.
Der Zugang führt zum bestehenden, extern gehosteten Kundenportal der EF Gebäudetechnik. Eine Anfrage ist auch ohne Kundenkonto möglich.
Erfahrung in unterschiedlichen Betrieben
Auswahl bisheriger Einsätze der EF Gebäudetechnik. Die Nennung bedeutet keine Empfehlung oder Partnerschaft der genannten Einrichtungen.
Name und Telefonnummer genügen. Den Prüfbedarf klären wir gemeinsam.
Sie wissen, was geprüft wird und welche Dokumentation enthalten ist. Notwendige Abschaltungen besprechen wir vorher.
Wir führen die vereinbarte Prüfung durch. Sie erhalten die freigegebenen Protokolle und besprechen offene Punkte mit uns.
Inventarisierung, Reparaturen und weitere Betreuung werden nach Bedarf vereinbart. Sonn- und Feiertagstermine nach Absprache und im rechtlich zulässigen Rahmen.
Die Ankündigung einer Überarbeitung setzt die geltende Vorschrift nicht außer Kraft. Maßgeblich ist die bei Ihrem Unfallversicherungsträger gültige Fassung. Im Rahmen vereinbarter Prüfbetreuung beobachten wir offizielle Änderungen und besprechen relevante Auswirkungen mit Ihnen. Stand dieser Einordnung: 23.10.2026.
Maßgeblich ist der zuständige Unfallversicherungsträger. Im öffentlichen Bereich gilt häufig DGUV Vorschrift 4. Wir klären die Grundlage anhand Ihres Betriebs, statt allein aus der Rechtsform eine pauschale Zuordnung abzuleiten.
Nein. Die Prüffrist wird anhand der Gefährdungsbeurteilung festgelegt. Beanspruchung, Umgebung und bisherige Ergebnisse spielen eine Rolle. Eine starre Jahresfrist für alle Geräte wäre keine passende allgemeine Aussage.
Nennen Sie die ungefähre Gerätezahl, Standorte und gewünschte Prüfarten. Vorhandene Listen helfen. Wir klären Inventarisierung, Dokumentation und Anfahrt im Angebot. Abweichungen im Bestand werden vor zusätzlicher Arbeit abgestimmt.
Nicht grundsätzlich. Einzelne Prüfungen können eine Abschaltung oder Trennung vom Netz erfordern. Die Zeitfenster stimmen wir mit Ihnen ab. Eine vollständig unterbrechungsfreie Prüfung wird nicht versprochen.
Der Befund wird dem Prüfobjekt zugeordnet. Bei unmittelbarer Gefahr ist die weitere Nutzung mit dem Verantwortlichen zu klären. Reparaturen und Nachprüfungen erfolgen nach gesonderter Beauftragung.
Termine am Abend, sonntags oder an Feiertagen sind nach Absprache möglich, soweit rechtlich und betrieblich zulässig. Daraus entsteht keine allgemeine Bereitschaft oder zugesagte Reaktionszeit.
Prüfpflichten verständlich eingeordnet · Stand 23.10.2026
Die angekündigte Überarbeitung der DGUV Vorschriften 3 und 4 hebt die bestehenden Vorgaben nicht auf. Maßgeblich bleibt die bei Ihrem Unfallversicherungsträger geltende Vorschrift. Eine Ankündigung allein ist kein Grund, fällige Prüfungen auszusetzen.
Sie müssen nicht jeder Schlagzeile hinterherlaufen. Wir verfolgen die offiziellen Veröffentlichungen. Im Rahmen der vereinbarten Prüfbetreuung informieren wir Sie über relevante Änderungen und besprechen, was sie für Ihren Prüfplan bedeuten.
Prüfumfang und Fristen richten sich nach den betrieblichen Bedingungen. Wir unterstützen Ihre Verantwortlichen mit fachlichen Befunden und Empfehlungen – die Verantwortung des Arbeitgebers bleibt bestehen.
Die DGUV bestätigte am 17. Juli 2026, dass die Überarbeitung begonnen hat. Die Ankündigung nennt kein Inkrafttreten einer neuen Fassung. Zusätzlich sind die anwendbaren Prüf- und Dokumentationspflichten der Betriebssicherheitsverordnung zu beachten. Dieser Hinweis bildet den angegebenen Recherchezeitpunkt ab.